Acerca de
Satzung für den Förderverein
"Freundeskreis Hafenschule"
Förderverein "Freundeskreis Hafenschule"
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Satzung
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Geändert auf der Mitgliederversammlung am 03.11,2022
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Stand vom 03.11.2022 Seite 1 von 6
Satzung für den Förderverein
"Freundeskreis Hafenschule"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Freundeskreis Hafenschule".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Niedersachsen in Varel.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
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1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der
Hafenschule Varel.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) ideelle und materielle Unterstützung der Hafenschule (§ 58 Nr. 1 AO)
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie
Ausstattungsgegenstände einschließlich Wartung und Pflege
c) Ausstattung des Computerbereiches
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule
f) Außendarstellung der Schule
g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i) Unterstützung von Klassen- und Gruppenfahrten
j) Unterstützung der Schulbibliothek
k) Gestaltung des Außengeländes
l) Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
m) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
n) Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke
werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige
Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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3. Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen
erstattet.
§ 4 Mitgliedschaft
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1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine
Ziele unterstützen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, die sich in
besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht
haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen
und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu
bestätigen.
3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen
schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand
und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags
braucht nicht begründet zu werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden kann;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der
Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren
Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen
Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem
Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der
Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung
versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen
diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim
Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der
Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet dann über den
Ausschluss.
d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der
Mitgliederliste gestrichen werden.
5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf
anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
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§ 5 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
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§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens
einmal jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. E-Mail
oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen,
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder
einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend
sein. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht
anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime
Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine gesetzliche Vertretung, die bei der Ab-
stimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes in mittels
schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied
höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge
gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-
Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit
kann über den Antrag in der Versammlung beraten und
beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der
Satzung sind nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der
kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht
haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Kassenprüfung,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer/innen,
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Besitzer/innen und
Beiräte,
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliederbeitrags,
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel,
i) Entscheidung über gestellte Anträge,
j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3),
k) Auflösung des Vereins.
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein
Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu
unterschreiben und von der Versammlungsleitung
gegenzuzeichnen ist.
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§ 7 Der Vorstand
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1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie
folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Geschäftsführe/in
2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den
Verein gerichtlich und außergerichtlich sllein vertreten, wobei sie
an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei
Jahre gewählt und bleiben bis zu Neuwahl im Amt. Jedes
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand
ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung
benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der
Mittel. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen
und nach Rücksprache mit der Schulleitung bzw. dem Kollegium
der Grundschule Hafenschule.
5. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung geben.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den
Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
7. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst
werden.
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§ 8 Kassenprüfer/innen
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1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden
mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen
geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils
zwei Jahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen keine
Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden
Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung
die Entlastung.
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§ 9 Satzungsänderungen
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1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie
bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tages-
ordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer
Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom
Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
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§ 10 Auflösung
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1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-
Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2. Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf
das Vereinsvermögen zu. Das Vermögen ist für die in § 2 der
Satzung festgelegten Vereinszwecke für die Schule (oder bei deren
Auflösung für ihren Nachfolger) zu verwenden.
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